211.22
EMail
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail
Art. 7
Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für den
Betrieb der Internet- und E-Mail-Dienste zuständig sind.
Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiber-
stelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail
ermöglicht.