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211.22 EMail CH-ZH

Art. 7 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail

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Art. 7

Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für den

Betrieb der Internet- und E-Mail-Dienste zuständig sind.

Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiber-

stelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail

ermöglicht.

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