Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.22 EMail CH-ZH

Art. 6 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail

unterzeichnen eine Erklärung, wonach sie auf die Nutzungsvorschrif-

ten aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil-

und personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Inter-

net und E-Mail zur Kenntnis genommen haben.

Die Erklärung wird im Personaldossier abgelegt.

Betreiberstelle

Weitere Organe

III. Organisation

← Art. 5 Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →