211.22
EMail
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail
Art. 6
Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail
unterzeichnen eine Erklärung, wonach sie auf die Nutzungsvorschrif-
ten aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil-
und personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Inter-
net und E-Mail zur Kenntnis genommen haben.
Die Erklärung wird im Personaldossier abgelegt.
Betreiberstelle
Weitere Organe
III. Organisation