211.22
EMail
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail
Art. 5
Als technische und organisatorische Schutzmassnahmen kön-
nen insbesondere angeordnet werden
a) die Sperrung von Internetseiten,
b) die Anordnung von personenbezogenen Auswertungen, wenn die
Voraussetzungen gemäss § 10 nachstehend dafür erfüllt sind,
c) die Freischaltung gesperrter Internetseiten,
d) die Anordnung anonymer bereichsbezogener Auswertungen, die
Aufschluss über die angewählten Internet-Adressen und soweit
möglich über Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übertrage-
nen Datenmengen geben.
Das zuständige oberste kantonale Gericht kann ergänzende Be-
stimmungen erlassen.