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211.22 EMail CH-ZH

Art. 5 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail

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Art. 5

Als technische und organisatorische Schutzmassnahmen kön-

nen insbesondere angeordnet werden

a) die Sperrung von Internetseiten,

b) die Anordnung von personenbezogenen Auswertungen, wenn die

Voraussetzungen gemäss § 10 nachstehend dafür erfüllt sind,

c) die Freischaltung gesperrter Internetseiten,

d) die Anordnung anonymer bereichsbezogener Auswertungen, die

Aufschluss über die angewählten Internet-Adressen und soweit

möglich über Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übertrage-

nen Datenmengen geben.

Das zuständige oberste kantonale Gericht kann ergänzende Be-

stimmungen erlassen.

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