Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.22 EMail CH-ZH

Art. 4 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail

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Art. 4

Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail Private Nutzung

während und ausserhalb der Arbeitszeit für private Zwecke, beschrän-

ken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.

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211.22 Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte

Untersagt ist zu privaten Zwecken

a) das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet,

b) der Versand von E-Mails mit starker Netzwerkbelastung, insbeson-

dere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von gros-

sen Datenmengen,

c) die Teilnahme an interaktiven Medien, insbesondere an Chatrooms.

Das zuständige oberste kantonale Gericht kann die private Nut-

zung von Internet und E-Mail weiter einschränken.

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