211.22
EMail
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail
Art. 4
Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail Private Nutzung
während und ausserhalb der Arbeitszeit für private Zwecke, beschrän-
ken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.
1.10.04 - 46
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211.22 Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte
Untersagt ist zu privaten Zwecken
a) das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet,
b) der Versand von E-Mails mit starker Netzwerkbelastung, insbeson-
dere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von gros-
sen Datenmengen,
c) die Teilnahme an interaktiven Medien, insbesondere an Chatrooms.
Das zuständige oberste kantonale Gericht kann die private Nut-
zung von Internet und E-Mail weiter einschränken.