Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.22 EMail CH-ZH

Art. 3 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

Unzulässig ist

a) der Versand von Kettenbriefen,

b) die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe

E-Mail-Adressen,

c) das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von

Audio- und Videodateien aus dem Internet.

Das zuständige oberste kantonale Gericht kann das Herunterladen

oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen.

Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküber-

lastung, kann der zuständige Generalsekretär oder die Generalsekre-

tärin den Datenverkehr weiter gehend einschränken.

Technische

Nutzungsein-

schränkungen

← Art. 2 Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →