211.22
EMail
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail
Art. 3
Unzulässig ist
a) der Versand von Kettenbriefen,
b) die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe
E-Mail-Adressen,
c) das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von
Audio- und Videodateien aus dem Internet.
Das zuständige oberste kantonale Gericht kann das Herunterladen
oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen.
Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküber-
lastung, kann der zuständige Generalsekretär oder die Generalsekre-
tärin den Datenverkehr weiter gehend einschränken.
Technische
Nutzungsein-
schränkungen