211.22
EMail
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail
Art. 13
Das zuständige oberste kantonale Gericht entscheidet auf Administrativ-
Grund der personenbezogenen Berichte, ob gegen die betreffende untersuchung
Person eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird.
Es teilt der betreffenden Person den Entscheid mit.