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211.22 EMail CH-ZH

Art. 13 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail

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Art. 13

Das zuständige oberste kantonale Gericht entscheidet auf Administrativ-

Grund der personenbezogenen Berichte, ob gegen die betreffende untersuchung

Person eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird.

Es teilt der betreffenden Person den Entscheid mit.

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