211.22
EMail
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail
Art. 12
Personenbezogene Berichte über den Internet-Zugriff ent-b) Inhalt
halten
a) den Namen der Internet-Nutzerin oder des Internet-Nutzers,
b) die angewählten Internet-Adressen,
c) soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie
die übertragene Datenmenge.
Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten
a) den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,
b) die angewählten Adressen,
c) den Versandzeitpunkt,
d) die Datenmenge der ausgehenden E-Mails.