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211.22 EMail CH-ZH

Art. 12 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail

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Art. 12

Personenbezogene Berichte über den Internet-Zugriff ent-b) Inhalt

halten

a) den Namen der Internet-Nutzerin oder des Internet-Nutzers,

b) die angewählten Internet-Adressen,

c) soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie

die übertragene Datenmenge.

Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten

a) den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,

b) die angewählten Adressen,

c) den Versandzeitpunkt,

d) die Datenmenge der ausgehenden E-Mails.

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