211.22
EMail
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail
Art. 10
Das zuständige oberste kantonale Gericht weist die Mit- Abmahnung
arbeitenden darauf hin, dass fortan die Internet-Zugriffe oder der E-
Mail-Verkehr personenbezogen protokolliert und ausgewertet werden,
wenn
a) bei Internet-Zugriffen Missbräuche von erheblicher Tragweite vor-
liegen oder
b) beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch be-
steht.