Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.22 EMail CH-ZH

Art. 10 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10

Das zuständige oberste kantonale Gericht weist die Mit- Abmahnung

arbeitenden darauf hin, dass fortan die Internet-Zugriffe oder der E-

Mail-Verkehr personenbezogen protokolliert und ausgewertet werden,

wenn

a) bei Internet-Zugriffen Missbräuche von erheblicher Tragweite vor-

liegen oder

b) beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch be-

steht.

← Art. 9 Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail Art. 11 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →