Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.22 EMail CH-ZH

Art. 1 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail

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Art. 1

Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung Geltungsbereich

des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatik-

mitteln durch die Richterinnen und Richter sowie die übrigen Mit-

arbeitenden der Rechtspflege.

II. Nutzungsvorschriften

Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail Art. 2 →

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