211.22
EMail
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung Geltungsbereich
des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatik-
mitteln durch die Richterinnen und Richter sowie die übrigen Mit-
arbeitenden der Rechtspflege.
II. Nutzungsvorschriften