Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail (EMail)
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung Geltungsbereich
des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatik-
mitteln durch die Richterinnen und Richter sowie die übrigen Mit-
arbeitenden der Rechtspflege.
II. Nutzungsvorschriften
Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassisti- Inhaltliche
schem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt dürfen, aus- Nutzungsein-
schränkungen
ser es liege eine berufliche Notwendigkeit vor, vorsätzlich weder ange-
wählt noch genutzt werden. E-Mails mit solchen Inhalten dürfen nicht
weiterverbreitet werden.
Unzulässig ist
a) der Versand von Kettenbriefen,
b) die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe
E-Mail-Adressen,
c) das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von
Audio- und Videodateien aus dem Internet.
Das zuständige oberste kantonale Gericht kann das Herunterladen
oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen.
Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküber-
lastung, kann der zuständige Generalsekretär oder die Generalsekre-
tärin den Datenverkehr weiter gehend einschränken.
Technische
Nutzungsein-
schränkungen
Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail Private Nutzung
während und ausserhalb der Arbeitszeit für private Zwecke, beschrän-
ken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.
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Untersagt ist zu privaten Zwecken
a) das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet,
b) der Versand von E-Mails mit starker Netzwerkbelastung, insbeson-
dere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von gros-
sen Datenmengen,
c) die Teilnahme an interaktiven Medien, insbesondere an Chatrooms.
Das zuständige oberste kantonale Gericht kann die private Nut-
zung von Internet und E-Mail weiter einschränken.
Als technische und organisatorische Schutzmassnahmen kön-
nen insbesondere angeordnet werden
a) die Sperrung von Internetseiten,
b) die Anordnung von personenbezogenen Auswertungen, wenn die
Voraussetzungen gemäss § 10 nachstehend dafür erfüllt sind,
c) die Freischaltung gesperrter Internetseiten,
d) die Anordnung anonymer bereichsbezogener Auswertungen, die
Aufschluss über die angewählten Internet-Adressen und soweit
möglich über Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übertrage-
nen Datenmengen geben.
Das zuständige oberste kantonale Gericht kann ergänzende Be-
stimmungen erlassen.
Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail
unterzeichnen eine Erklärung, wonach sie auf die Nutzungsvorschrif-
ten aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil-
und personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Inter-
net und E-Mail zur Kenntnis genommen haben.
Die Erklärung wird im Personaldossier abgelegt.
Betreiberstelle
Weitere Organe
III. Organisation
Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für den
Betrieb der Internet- und E-Mail-Dienste zuständig sind.
Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiber-
stelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail
ermöglicht.
Jedes oberste kantonale Gericht bestimmt, welche Organe
intern für die ihm durch die Verordnung übertragenen Aufgaben zu-
ständig sind.
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IV. Missbrauch der Internet- und E-Mail-Dienste
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Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem Missbrauch
Verstoss gegen §§ 2, 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen
gemäss §§ 4 und 5.
Das zuständige oberste kantonale Gericht weist die Mit- Abmahnung
arbeitenden darauf hin, dass fortan die Internet-Zugriffe oder der E-
Mail-Verkehr personenbezogen protokolliert und ausgewertet werden,
wenn
a) bei Internet-Zugriffen Missbräuche von erheblicher Tragweite vor-
liegen oder
b) beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch be-
steht.
Nach erfolgter Abmahnung kann das zuständige oberste Personen-
kantonale Gericht personenbezogene Berichte über die Internet- bezogene
Zugriffe oder den E-Mail-Verkehr anordnen. Berichte
Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate a) Anordnung
erstellt werden.
Die Betreiberstelle stellt dem zuständigen obersten kantonalen
Gericht die Berichte zu.
Personenbezogene Berichte über den Internet-Zugriff ent-b) Inhalt
halten
a) den Namen der Internet-Nutzerin oder des Internet-Nutzers,
b) die angewählten Internet-Adressen,
c) soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie
die übertragene Datenmenge.
Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten
a) den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,
b) die angewählten Adressen,
c) den Versandzeitpunkt,
d) die Datenmenge der ausgehenden E-Mails.
Das zuständige oberste kantonale Gericht entscheidet auf Administrativ-
Grund der personenbezogenen Berichte, ob gegen die betreffende untersuchung
Person eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird.
Es teilt der betreffenden Person den Entscheid mit.
Entscheidet das zuständige oberste kantonale Gericht, keine Prüfung und
Administrativuntersuchung durchzuführen, werden die personenbezo- Vernichtung
genen Berichte und Protokolle nach 30 Tagen vernichtet. der Unterlagen
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V. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
1 OS 59, 155.
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