211.21
CH-ZH
Art. 9 : Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz
Art. 9
Die Einsitznahme in Geschäftsleitungen und Verwaltungs-
räten von Unternehmungen sowie die Übernahme von Schiedsgerichts-,
Willensvollstreckungs- und Erbteilungsmandaten ist auch ausserhalb
von § 53 des Personalgesetzes² bewilligungspflichtig. Die Bewilligung
wird vom zuständigen obersten kantonalen Gericht erteilt.