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Art. 9 : Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz

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Art. 9

Die Einsitznahme in Geschäftsleitungen und Verwaltungs-

räten von Unternehmungen sowie die Übernahme von Schiedsgerichts-,

Willensvollstreckungs- und Erbteilungsmandaten ist auch ausserhalb

von § 53 des Personalgesetzes² bewilligungspflichtig. Die Bewilligung

wird vom zuständigen obersten kantonalen Gericht erteilt.

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