Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.21 CH-ZH

Art. 7 : Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

1 Die sich aus den Gesetzen und den Verordnungen der ein-

zelnen obersten kantonalen Gerichte über deren Organisation sich

ergebenden Anstellungsbehörden sind zuständig für

a. die Anstellung und die Festsetzung des Lohnes,

b. die Änderung des Beschäftigungsgrades,

c. die Versetzung innerhalb des Gerichtes oder Notariates,

d. die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 3 und 27

Personalverordnung³,

e. den Stufenaufstieg, die Beförderung sowie die Rückstufung,

f. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.

2 Für vom Volk gewählte Angestellte sowie für vom Obergericht

bestellte Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte kommen die Befugnisse

gemäss Abs. 1 dem Obergericht zu.

← Art. 6 Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →