211.21
CH-ZH
Art. 7 : Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz
Art. 7
1 Die sich aus den Gesetzen und den Verordnungen der ein-
zelnen obersten kantonalen Gerichte über deren Organisation sich
ergebenden Anstellungsbehörden sind zuständig für
a. die Anstellung und die Festsetzung des Lohnes,
b. die Änderung des Beschäftigungsgrades,
c. die Versetzung innerhalb des Gerichtes oder Notariates,
d. die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 3 und 27
Personalverordnung³,
e. den Stufenaufstieg, die Beförderung sowie die Rückstufung,
f. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.
2 Für vom Volk gewählte Angestellte sowie für vom Obergericht
bestellte Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte kommen die Befugnisse
gemäss Abs. 1 dem Obergericht zu.