211.21
CH-ZH
Art. 4 : Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz
Art. 4
1 Ergänzungen und Abweichungen zum Einreihungsplan des Einreihungsplan
Regierungsrates werden für das Personal der Rechtspflege in einem
Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
1. 1. 11 - 71
1
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Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz
2 Die Richtpositionen werden im Rahmen des Einreihungsplanes
von der Verwaltungskommission der Gerichte für die obersten kanto-
nalen Gerichte gemeinsam umschrieben.
Zuständigkeit
zur Einreihung
Aufsicht über
die Stellenpläne
Anstellungs-
behörde
Arbeitszeit
Neben-
beschäftigungen
Inkrafttreten;
Aufhebung
bisherigen
Rechts