Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.21 CH-ZH

Art. 4 : Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz

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Art. 4

1 Ergänzungen und Abweichungen zum Einreihungsplan des Einreihungsplan

Regierungsrates werden für das Personal der Rechtspflege in einem

Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

1. 1. 11 - 71

1

211.21

Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz

2 Die Richtpositionen werden im Rahmen des Einreihungsplanes

von der Verwaltungskommission der Gerichte für die obersten kanto-

nalen Gerichte gemeinsam umschrieben.

Zuständigkeit

zur Einreihung

Aufsicht über

die Stellenpläne

Anstellungs-

behörde

Arbeitszeit

Neben-

beschäftigungen

Inkrafttreten;

Aufhebung

bisherigen

Rechts

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