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Art. 3 : Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz

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Art. 3

1 Die obersten kantonalen Gerichte sind je in ihrem Bereich Stellenpläne

zuständig zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellen-

pläne.

2 Das Obergericht kann die Bezirksgerichte, das Notariatsinspek-

torat und die Notariate, das Verwaltungsgericht das Baurekursgericht

und das Steuerrekursgericht ermächtigen, den Stellenplan im Rahmen

einer vorgegebenen Gesamtpunktzahl ganz oder teilweise selbststän-

dig festzusetzen oder innerhalb desselben Stellen zu verschieben, um-

zuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern. Es kann

weitere Vorgaben und Auflagen für den Stellenplan festsetzen. Von

dieser Ermächtigung ausgenommen bleiben Stellen mit richterlichen

Funktionen sowie die Notarstellen.9

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