211.21
CH-ZH
Art. 3 : Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz
Art. 3
1 Die obersten kantonalen Gerichte sind je in ihrem Bereich Stellenpläne
zuständig zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellen-
pläne.
2 Das Obergericht kann die Bezirksgerichte, das Notariatsinspek-
torat und die Notariate, das Verwaltungsgericht das Baurekursgericht
und das Steuerrekursgericht ermächtigen, den Stellenplan im Rahmen
einer vorgegebenen Gesamtpunktzahl ganz oder teilweise selbststän-
dig festzusetzen oder innerhalb desselben Stellen zu verschieben, um-
zuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern. Es kann
weitere Vorgaben und Auflagen für den Stellenplan festsetzen. Von
dieser Ermächtigung ausgenommen bleiben Stellen mit richterlichen
Funktionen sowie die Notarstellen.9