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Art. 2 : Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz

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Art. 2

1 Die Befristung für länger als ein Jahr und die mehrfache Befristete

Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über ein Jahr hinaus ist zuläs- Arbeits-

sig für die voll- oder teilamtlichen Ersatzrichterinnen und -richter, die

Notarstellvertreterinnen und -stellvertreter ohne Wahlfähigkeitszeug-

nis sowie für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber für zeitlich

befristete Aufgaben oder wenn sie nur vertretungsweise eingesetzt

sind.9

2 Für die Anstellung der Auditorinnen und Auditoren gilt die Ver-

ordnung über die Gerichtsauditoren.

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