211.21
CH-ZH
Art. 2 : Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz
Art. 2
1 Die Befristung für länger als ein Jahr und die mehrfache Befristete
Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über ein Jahr hinaus ist zuläs- Arbeits-
sig für die voll- oder teilamtlichen Ersatzrichterinnen und -richter, die
Notarstellvertreterinnen und -stellvertreter ohne Wahlfähigkeitszeug-
nis sowie für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber für zeitlich
befristete Aufgaben oder wenn sie nur vertretungsweise eingesetzt
sind.9
2 Für die Anstellung der Auditorinnen und Auditoren gilt die Ver-
ordnung über die Gerichtsauditoren.