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Art. 1 : Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz

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Art. 1

Diese Verordnung regelt für das Personal der Rechtspflege Zweck und

ergänzende und abweichende Bestimmungen über den Vollzug des Geltungsbereich

Personalgesetzes im Sinne von § 56 Abs. 3 Personalgesetz².

verhältnisse

Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz Art. 2 →

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