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211.21 CH-ZH

Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Diese Verordnung regelt für das Personal der Rechtspflege Zweck und

ergänzende und abweichende Bestimmungen über den Vollzug des Geltungsbereich

Personalgesetzes im Sinne von § 56 Abs. 3 Personalgesetz².

verhältnisse

1 Die Befristung für länger als ein Jahr und die mehrfache Befristete

Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über ein Jahr hinaus ist zuläs- Arbeits-

sig für die voll- oder teilamtlichen Ersatzrichterinnen und -richter, die

Notarstellvertreterinnen und -stellvertreter ohne Wahlfähigkeitszeug-

nis sowie für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber für zeitlich

befristete Aufgaben oder wenn sie nur vertretungsweise eingesetzt

sind.9

2 Für die Anstellung der Auditorinnen und Auditoren gilt die Ver-

ordnung über die Gerichtsauditoren.

1 Die obersten kantonalen Gerichte sind je in ihrem Bereich Stellenpläne

zuständig zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellen-

pläne.

2 Das Obergericht kann die Bezirksgerichte, das Notariatsinspek-

torat und die Notariate, das Verwaltungsgericht das Baurekursgericht

und das Steuerrekursgericht ermächtigen, den Stellenplan im Rahmen

einer vorgegebenen Gesamtpunktzahl ganz oder teilweise selbststän-

dig festzusetzen oder innerhalb desselben Stellen zu verschieben, um-

zuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern. Es kann

weitere Vorgaben und Auflagen für den Stellenplan festsetzen. Von

dieser Ermächtigung ausgenommen bleiben Stellen mit richterlichen

Funktionen sowie die Notarstellen.9

1 Ergänzungen und Abweichungen zum Einreihungsplan des Einreihungsplan

Regierungsrates werden für das Personal der Rechtspflege in einem

Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

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Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz

2 Die Richtpositionen werden im Rahmen des Einreihungsplanes

von der Verwaltungskommission der Gerichte für die obersten kanto-

nalen Gerichte gemeinsam umschrieben.

Zuständigkeit

zur Einreihung

Aufsicht über

die Stellenpläne

Anstellungs-

behörde

Arbeitszeit

Neben-

beschäftigungen

Inkrafttreten;

Aufhebung

bisherigen

Rechts

Die Stellen werden von der zur Festsetzung des Stellenplanes

zuständigen Instanz eingereiht.

Die einzelnen obersten kantonalen Gerichte regeln die interne

Aufsicht über die Stellenpläne.

1 Die sich aus den Gesetzen und den Verordnungen der ein-

zelnen obersten kantonalen Gerichte über deren Organisation sich

ergebenden Anstellungsbehörden sind zuständig für

a. die Anstellung und die Festsetzung des Lohnes,

b. die Änderung des Beschäftigungsgrades,

c. die Versetzung innerhalb des Gerichtes oder Notariates,

d. die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 3 und 27

Personalverordnung³,

e. den Stufenaufstieg, die Beförderung sowie die Rückstufung,

f. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.

2 Für vom Volk gewählte Angestellte sowie für vom Obergericht

bestellte Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte kommen die Befugnisse

gemäss Abs. 1 dem Obergericht zu.

Die Arbeitszeit für das Personal der Rechtspflege wird durch

besondere Beschlüsse der einzelnen obersten kantonalen Gerichte

geregelt.

Die Einsitznahme in Geschäftsleitungen und Verwaltungs-

räten von Unternehmungen sowie die Übernahme von Schiedsgerichts-,

Willensvollstreckungs- und Erbteilungsmandaten ist auch ausserhalb

von § 53 des Personalgesetzes² bewilligungspflichtig. Die Bewilligung

wird vom zuständigen obersten kantonalen Gericht erteilt.

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.

2 Die nachstehenden Verordnungen und Erlasse werden auf den

gleichen Zeitpunkt aufgehoben

a. die Vollziehungsbestimmungen des Verwaltungsgerichts zur Be-

amtenverordnung vom 26. Juni 1991,

b. die Vollziehungsbestimmungen des Obergerichts zur Beamten-

verordnung vom 26. Juni 1991,

c. die Verordnung über das Dienstverhältnis der Angestellten der

Rechtspflege (Angestelltenverordnung) vom 26. Juni 1991.

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Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz

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3 Frühere Weisungen, Richtlinien und Beschlüsse der einzelnen

obersten Gerichte gelten bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen

weiter, sofern sie dem Personalgesetz², der Personalverordnung³ und

den Vollzugsverordnungen nicht widersprechen.

1 OS 55, 497.

2 LS 177.10.

3 LS 177.11.

4 LS 177.111.

5 LS 211.1.

6 LS 211.23.

7 Fassung gemäss B vom 11. Juni 2002 (OS 58, 143). In Kraft seit 1. August 2003.

8 Eingefügt durch B vom 8. Dezember 2004 (OS 61, 353). In Kraft seit 1. Januar

2005.

9 Fassung gemäss B vom 14. September 2010 (OS 65, 714; ABI 2010, 2135). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

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Anhangs

Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz

In Anwendung von § 4 werden für das Personal der Rechtspflege

folgende Ergänzungen und Abweichungen zum Einreihungsplan des

Regierungsrates (Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personal-

gesetz4) festgelegt

Klasse 24

Kammersekretär/in am Sozialversicherungsgericht

Klasse 23

Kammersekretär/in am Sozialversicherungsgericht

Laienrichter/in an einem Bezirksgericht

Klasse 16

Sachbearbeiter/in Personal und Organisation, Logistik, Rechnungs-

wesen und Zentrale Dienste am Obergericht

Informatiker/in

Klasse 15

Notariatssekretär/in mbA

Klasse 6

Verwaltungsangestellte/r im Notariat

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