211.17
SDVOSL
CH-ZH
Art. 8 : Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
Art. 8
Die Akkreditierung erfolgt für jede Sprachdienstleistung und Arten
für jede Arbeitssprache gesondert.
Die Akkreditierung erfolgt für jede Sprachdienstleistung und Arten
für jede Arbeitssprache gesondert.