Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.17 SDVOSL CH-ZH

Art. 8 : Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

Die Akkreditierung erfolgt für jede Sprachdienstleistung und Arten

für jede Arbeitssprache gesondert.

← Art. 7 Sprachdienstleistungsverordnung (SDV) Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →