Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.17 SDVOSL CH-ZH

Art. 7 : Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

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Art. 7

1 Besteht ein Bedarf für die angebotene Leistung, kann die Allgemeines

Fachgruppe Personen akkreditieren, die über die fachliche und persön-

liche Eignung für die Erbringung einer Sprachdienstleistung verfügen.

fen.

2 Sie kann die Akkreditierung an Auflagen und Bedingungen knüp-

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VR210004 · zh (§ 7 Abs. 2 SDV)
Interpreter Accreditation Withdrawal Upheld After Role Violations in Sexual Assault Interview
Mentioned in reasoning (E. 3.10.1) regarding conditions/charges as a milder measure, but not cited in the operative section.