211.17
SDVOSL
CH-ZH
Art. 6 : Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
Art. 6
1 Das Obergericht ernennt die Leiterin oder den Leiter der b. Leitung
Zentralstelle.
2 Es kann die Leitung der Zentralstelle der oder dem Vorsitzenden
der Fachgruppe übertragen.
C. Akkreditierung