Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.17 SDVOSL CH-ZH

Art. 6 : Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

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Art. 6

1 Das Obergericht ernennt die Leiterin oder den Leiter der b. Leitung

Zentralstelle.

2 Es kann die Leitung der Zentralstelle der oder dem Vorsitzenden

der Fachgruppe übertragen.

C. Akkreditierung

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