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211.17 SDVOSL CH-ZH

Art. 5 : Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

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Art. 5

1 Die Zentralstelle ist die operative Stabsstelle der Fachgruppe. Zentralstelle

Sie ist dem Obergericht angegliedert.

a. Bestand und

2 Sie bereitet die Geschäfte der Fachgruppe vor und setzt die gefass- Aufgaben

ten Beschlüsse um. Insbesondere

a. führt sie das Verzeichnis der akkreditierten Personen,

b. berät sie in Fragen des Sprachdienstleistungswesens,

c. organisiert sie Aus- und Weiterbildungen für Personen, die Sprach-

dienstleistungen erbringen.

3 Sie kann

a. Aufträge zur Erbringung von Sprachdienstleistungen vermitteln

oder technische Möglichkeiten zur Auftragsvermittlung zur Verfü-

gung stellen,

b. den Zugang zu Angeboten der Aus- und Weiterbildung gegen eine

angemessene Entschädigung auch Personen ermöglichen, die nicht

im Auftrag von kantonalen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden

tätig sind.

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