Art. 5 : Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
Art. 5
1 Die Zentralstelle ist die operative Stabsstelle der Fachgruppe. Zentralstelle
Sie ist dem Obergericht angegliedert.
a. Bestand und
2 Sie bereitet die Geschäfte der Fachgruppe vor und setzt die gefass- Aufgaben
ten Beschlüsse um. Insbesondere
a. führt sie das Verzeichnis der akkreditierten Personen,
b. berät sie in Fragen des Sprachdienstleistungswesens,
c. organisiert sie Aus- und Weiterbildungen für Personen, die Sprach-
dienstleistungen erbringen.
3 Sie kann
a. Aufträge zur Erbringung von Sprachdienstleistungen vermitteln
oder technische Möglichkeiten zur Auftragsvermittlung zur Verfü-
gung stellen,
b. den Zugang zu Angeboten der Aus- und Weiterbildung gegen eine
angemessene Entschädigung auch Personen ermöglichen, die nicht
im Auftrag von kantonalen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
tätig sind.