Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.17 SDVOSL CH-ZH

Art. 4 : Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

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Art. 4

1 Die Fachgruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der

Mitglieder anwesend ist.

2 Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

3 Bei Einstimmigkeit und wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt,

können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.

4 In dringenden Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende. Sie oder

er legt den Entscheid der Fachgruppe oder dem zuständigen Ausschuss

zur Genehmigung vor.

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Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

211.17

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