211.17
SDVOSL
CH-ZH
Art. 4 : Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
Art. 4
1 Die Fachgruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist.
2 Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
3 Bei Einstimmigkeit und wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt,
können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
4 In dringenden Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende. Sie oder
er legt den Entscheid der Fachgruppe oder dem zuständigen Ausschuss
zur Genehmigung vor.
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Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
211.17