Art. 3 : Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
Art. 3
1 Die Fachgruppe sorgt für eine hohe Qualität der Leistungs-
erbringung. Sie
a. akkreditiert Personen, die Sprachdienstleistungen erbringen,
b. überwacht die Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Perso-
nen,
c. informiert die Gerichts- und Verwaltungsbehörden über den Bereich
der Sprachdienstleistungen,
d. fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem Bund
im Bereich der Sprachdienstleistungen,
e. erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement,
f. erlässt Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung, insbesondere
zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens,
g. überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinien.
2 Sie kann Aufgaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zur
selbstständigen Erledigung übertragen. Ausgenommen sind
a. Beschlüsse über grundlegende Belange des Sprachdienstleistungs-
wesens,
b. der endgültige Entzug der Akkreditierung, sofern er nicht auf An-
trag der betroffenen Person erfolgt.