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211.17 SDVOSL CH-ZH

Art. 3 : Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

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Art. 3

1 Die Fachgruppe sorgt für eine hohe Qualität der Leistungs-

erbringung. Sie

a. akkreditiert Personen, die Sprachdienstleistungen erbringen,

b. überwacht die Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Perso-

nen,

c. informiert die Gerichts- und Verwaltungsbehörden über den Bereich

der Sprachdienstleistungen,

d. fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem Bund

im Bereich der Sprachdienstleistungen,

e. erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement,

f. erlässt Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung, insbesondere

zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens,

g. überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinien.

2 Sie kann Aufgaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zur

selbstständigen Erledigung übertragen. Ausgenommen sind

a. Beschlüsse über grundlegende Belange des Sprachdienstleistungs-

wesens,

b. der endgültige Entzug der Akkreditierung, sofern er nicht auf An-

trag der betroffenen Person erfolgt.

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