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211.17 SDVOSL CH-ZH

Art. 2 : Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

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Art. 2

1 Obergericht und Regierungsrat setzen als strategisches Lei- Fachgruppe

tungs- und Entscheidungsorgan im Bereich der Sprachdienstleistungen a. Bestand und

eine Fachgruppe ein. Diese besteht aus

a.8 zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Obergerichts als Vorsit-

zende bzw. Vorsitzender und Stellvertreterin bzw. Stellvertreter,

b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bezirksgerichte,

c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Direktion der Justiz und des

Innern,

d. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Sicherheitsdirektion,

e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdirektion.

Zusammen-

setzung

1.7.24 - 125

1

b. Aufgaben

und Aufgaben-

übertragung

c. Beschluss-

fassung

211.17

Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

2 Das Obergericht wählt die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a und b und

bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren bzw.

dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Regierungsrat wählt

die übrigen Mitglieder. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier

Jahren.8

3 Die Fachgruppe kann Vertreterinnen und Vertreter anderer Be-

hörden des Kantons oder der Gemeinden als ständige Teilnehmerinnen

und Teilnehmer an ihre Sitzungen einladen. Diese haben beratende

Stimme.

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