Art. 2 : Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
Art. 2
1 Obergericht und Regierungsrat setzen als strategisches Lei- Fachgruppe
tungs- und Entscheidungsorgan im Bereich der Sprachdienstleistungen a. Bestand und
eine Fachgruppe ein. Diese besteht aus
a.8 zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Obergerichts als Vorsit-
zende bzw. Vorsitzender und Stellvertreterin bzw. Stellvertreter,
b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bezirksgerichte,
c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Direktion der Justiz und des
Innern,
d. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Sicherheitsdirektion,
e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdirektion.
Zusammen-
setzung
1.7.24 - 125
1
b. Aufgaben
und Aufgaben-
übertragung
c. Beschluss-
fassung
211.17
Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
2 Das Obergericht wählt die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a und b und
bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren bzw.
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Regierungsrat wählt
die übrigen Mitglieder. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier
Jahren.8
3 Die Fachgruppe kann Vertreterinnen und Vertreter anderer Be-
hörden des Kantons oder der Gemeinden als ständige Teilnehmerinnen
und Teilnehmer an ihre Sitzungen einladen. Diese haben beratende
Stimme.