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211.17 SDVOSL CH-ZH

Sprachdienstleistungsverordnung (SDV) (SDV)

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt die Erbringung von Sprachdienst- Geltungsbereich

leistungen im Auftrag von kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehör- und Zweck

den.

2 Sprachdienstleistungen sind

a. mündliches Übersetzen (Dolmetschen),

b. schriftliches Übersetzen (Übersetzen),

c. Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung

(Sprachmittlung).

3 Die Verordnung bezweckt die Sicherung der Qualität bei der Leis-

tungserbringung.

B. Organisation des Sprachdienstleistungswesens

1 Obergericht und Regierungsrat setzen als strategisches Lei- Fachgruppe

tungs- und Entscheidungsorgan im Bereich der Sprachdienstleistungen a. Bestand und

eine Fachgruppe ein. Diese besteht aus

a.8 zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Obergerichts als Vorsit-

zende bzw. Vorsitzender und Stellvertreterin bzw. Stellvertreter,

b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bezirksgerichte,

c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Direktion der Justiz und des

Innern,

d. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Sicherheitsdirektion,

e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdirektion.

Zusammen-

setzung

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1

b. Aufgaben

und Aufgaben-

übertragung

c. Beschluss-

fassung

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Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

2 Das Obergericht wählt die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a und b und

bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren bzw.

dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Regierungsrat wählt

die übrigen Mitglieder. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier

Jahren.8

3 Die Fachgruppe kann Vertreterinnen und Vertreter anderer Be-

hörden des Kantons oder der Gemeinden als ständige Teilnehmerinnen

und Teilnehmer an ihre Sitzungen einladen. Diese haben beratende

Stimme.

1 Die Fachgruppe sorgt für eine hohe Qualität der Leistungs-

erbringung. Sie

a. akkreditiert Personen, die Sprachdienstleistungen erbringen,

b. überwacht die Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Perso-

nen,

c. informiert die Gerichts- und Verwaltungsbehörden über den Bereich

der Sprachdienstleistungen,

d. fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem Bund

im Bereich der Sprachdienstleistungen,

e. erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement,

f. erlässt Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung, insbesondere

zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens,

g. überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinien.

2 Sie kann Aufgaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zur

selbstständigen Erledigung übertragen. Ausgenommen sind

a. Beschlüsse über grundlegende Belange des Sprachdienstleistungs-

wesens,

b. der endgültige Entzug der Akkreditierung, sofern er nicht auf An-

trag der betroffenen Person erfolgt.

1 Die Fachgruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der

Mitglieder anwesend ist.

2 Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

3 Bei Einstimmigkeit und wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt,

können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.

4 In dringenden Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende. Sie oder

er legt den Entscheid der Fachgruppe oder dem zuständigen Ausschuss

zur Genehmigung vor.

2

Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

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1 Die Zentralstelle ist die operative Stabsstelle der Fachgruppe. Zentralstelle

Sie ist dem Obergericht angegliedert.

a. Bestand und

2 Sie bereitet die Geschäfte der Fachgruppe vor und setzt die gefass- Aufgaben

ten Beschlüsse um. Insbesondere

a. führt sie das Verzeichnis der akkreditierten Personen,

b. berät sie in Fragen des Sprachdienstleistungswesens,

c. organisiert sie Aus- und Weiterbildungen für Personen, die Sprach-

dienstleistungen erbringen.

3 Sie kann

a. Aufträge zur Erbringung von Sprachdienstleistungen vermitteln

oder technische Möglichkeiten zur Auftragsvermittlung zur Verfü-

gung stellen,

b. den Zugang zu Angeboten der Aus- und Weiterbildung gegen eine

angemessene Entschädigung auch Personen ermöglichen, die nicht

im Auftrag von kantonalen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden

tätig sind.

1 Das Obergericht ernennt die Leiterin oder den Leiter der b. Leitung

Zentralstelle.

2 Es kann die Leitung der Zentralstelle der oder dem Vorsitzenden

der Fachgruppe übertragen.

C. Akkreditierung

1 Besteht ein Bedarf für die angebotene Leistung, kann die Allgemeines

Fachgruppe Personen akkreditieren, die über die fachliche und persön-

liche Eignung für die Erbringung einer Sprachdienstleistung verfügen.

fen.

2 Sie kann die Akkreditierung an Auflagen und Bedingungen knüp-

Die Akkreditierung erfolgt für jede Sprachdienstleistung und Arten

für jede Arbeitssprache gesondert.

Die antragstellende Person muss

a. die Amtssprache und die Arbeitssprache in Wort und Schrift beherr-

schen,

b. über einen fundierten juristischen Grundwortschatz in der Amts-

sprache und der Arbeitssprache sowie eine umfassende Allgemein-

bildung verfügen,

Fachliche

Voraus-

setzungen

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Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

c. Sprachdienstleistungen, für die sie um Akkreditierung ersucht, fach-

gerecht erbringen können,

d. über ein professionelles Rollenverständnis verfügen,

e. eine von der Fachgruppe bezeichnete Aus- oder Weiterbildung be-

sucht und die vorgegebenen Prüfungen bestanden haben.

Persönliche

Voraus-

setzungen

Verfahren

Wirkung

Die antragstellende Person muss

a. handlungsfähig sein,

b. über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hin-

sicht, verfügen,

c. zur Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich berechtigt sein,

d. eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten

garantieren,

e. eine angemessene Erreichbarkeit und Verfügbarkeit gewährleisten.

1 Wer akkreditiert werden will, reicht der Zentralstelle einen

schriftlichen Antrag ein.

2 Die antragstellende Person muss

a. die von der Fachgruppe bezeichneten Unterlagen beilegen,

b. die Sprachdienstleistungen und die Arbeitssprachen, in denen sie

diese erbringen will, genau bezeichnen,

c. glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach §§ 9 lit. a–d und

10 erfüllt werden.

3 Die Fachgruppe kann zur Beurteilung der fachlichen und persön-

lichen Eignung der antragstellenden Person

a. polizeiliche Informationsberichte einholen,

b. Sachverständige beiziehen,

c. mit dieser Gespräche führen,

d. Prüfungen anordnen.

4 Für das Akkreditierungsverfahren wird eine Gebühr erhoben. Sie

bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Zahl der Amtshandlungen.

Sie beträgt Fr. 100 bis Fr. 900. In begründeten Einzelfällen kann auf die

Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

1 Gerichts- und Verwaltungsbehörden erteilen Aufträge für

Sprachdienstleistungen den akkreditierten Personen.

2 Sie können Aufträge ausnahmsweise einer nicht akkreditierten

Person erteilen, wenn sie von ihrer fachlichen und persönlichen Eig-

nung überzeugt sind und

a. keine akkreditierte Person zur Verfügung steht oder

b. besondere Umstände es verlangen.

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Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

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3 Die Akkreditierung begründet keinen Anspruch auf Erteilung und

keine Pflicht zur Übernahme eines Auftrags für Sprachdienstleistungen.

1 Die Fachgruppe überprüft periodisch und auf Meldung hin, Nachträgliche

ob die akkreditierten Personen die Voraussetzungen für die Akkredi- Überprüfung

tierung weiterhin erfüllen. § 11 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

der Eignung

2 Angehörige von Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind ohne

Rücksicht auf ihre Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses berech-

tigt, der Fachgruppe Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eig-

nung einer akkreditierten oder ohne Akkreditierung tätigen Person zu

melden.

1 Einer Person kann die Akkreditierung vorsorglich entzogen Vorsorglicher

werden, wenn

Entzug der

a. gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet ist,

Akkreditierung

b. andere Anhaltspunkte bestehen, dass sie die fachlichen oder persön-

lichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

2 Der Entzug kann sich auf einzelne Sprachdienstleistungen oder

Arbeitssprachen beschränken.

3 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden erteilen Personen, denen

die Akkreditierung vorsorglich entzogen worden ist, bis zum endgülti-

gen Entscheid keine Aufträge.

1 Die Akkreditierung wird einer Person endgültig entzogen, Endgültiger

wenn diese

Entzug der

a. es beantragt,

Akkreditierung

b. die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

2 Der Entzug kann sich auf einzelne Sprachdienstleistungen oder

Arbeitssprachen beschränken.

Das Verzeichnis enthält folgende Angaben zur akkreditier- Verzeichnis der

ten Person

akkreditierten

a. Name, Vorname, Geschlecht und Geburtsjahr,

Personen

b. Art der Akkreditierung,

a. Inhalt

c. Sprachkompetenzen,

d. Ausbildung und berufliche Tätigkeit,

e. Angaben zu Erreichbarkeit und Verfügbarkeit,

f. besondere Hinweise zu den Einsatzmöglichkeiten.

1 Einsicht in das Verzeichnis erhalten

b. Einsicht

a. kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie die kommu-

nalen Polizeien und Zivilstandsämter,

b. die akkreditierte Person in Bezug auf ihren Eintrag.

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Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

2 Im Einzelfall kann Einsicht gewährt werden

a. weiteren kommunalen Behörden,

b. Privaten, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen,

c. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Personen vor kantona-

len Gerichts- und Verwaltungsbehörden vertreten,

d. Gerichts- und Verwaltungsbehörden anderer Kantone und des Bun-

des.

Folgende Entscheide werden den betroffenen Personen

schriftlich mitgeteilt

a. Akkreditierung,

b. vorsorglicher Entzug der Akkreditierung, sofern keine überwiegen-

den öffentlichen Interessen entgegenstehen,

c. endgültiger Entzug der Akkreditierung.

Entscheide der Fachgruppe, ihrer Ausschüsse oder ihrer Mit-

glieder können mit Rekurs nach §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflege-

gesetzes³ bei der Verwaltungskommission des Obergerichts angefoch-

ten werden.

Mitteilung von

Entscheiden

Rechtsschutz

D. Aufträge für Sprachdienstleistungen

1 Aufträge für Sprachdienstleistungen werden durch Vertrag

begründet und unterstehen dem öffentlichen Recht. Soweit diese Ver-

ordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das

Auftragsverhältnis sinngemäss nach den Bestimmungen des Obligatio-

nenrechts über den einfachen Auftrag.

2 Personen, die im Auftrag von Gerichts- und Verwaltungsbehörden

Sprachdienstleistungen erbringen, gelten für diese Tätigkeit als Unselbst-

ständigerwerbende. Der Nachweis, dass sie von der zuständigen Aus-

gleichskasse dafür als Selbstständigerwerbende anerkannt worden sind,

bleibt vorbehalten.

Rechtsnatur

Pflichten

a. der beauftrag-

ten Person

1 Die beauftragte Person ist für die fachgerechte Erbringung

der Sprachdienstleistungen verantwortlich.

2 Sie erfüllt den Auftrag persönlich. Sie darf nur mit vorgängiger Zu-

stimmung der auftraggebenden Behörde Hilfspersonen beiziehen oder

den Auftrag Dritten übertragen.

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Sprachdienstleistungsverordnung (SDV) 211.17

3 Sie dolmetscht und übersetzt wahrheitsgemäss (Art. 307 StGB),

wahrt das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB) und tätigt die notwendigen

Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbeson-

dere im Bereich der Datensicherung, Datenaufbewahrung und Daten-

übermittlung.

4 Sie informiert die auftraggebende Behörde umgehend, wenn Um-

stände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit erwecken kön-

nen.

b. der auftrag-

Die auftraggebende Behörde

a. geht bei der Auswahl, der Instruktion und der Überwachung der gebenden

beauftragten Person mit dem gebotenen Mass an Sorgfalt vor,

Behörde

b. setzt die Entschädigung für Leistungen der beauftragten Person nach

Massgabe der §§ 23–27 und des Entschädigungstarifs gemäss Anhang

fest und veranlasst deren Auszahlung.

1 Die Grundentschädigung für Dolmetschen richtet sich nach Entschädigung

dem Zeitaufwand, dem Zeitpunkt und dem Schwierigkeitsgrad. Zeit und a. Dolmetschen

Kosten der An- und Rückreise werden mit einer Wegpauschale entschä-

digt.

2 Der Zeitaufwand wird in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet.

Pro Einsatz wird mindestens eine Stunde zuzüglich Wegpauschale ent-

schädigt. Wartezeiten werden zum anwendbaren Ansatz entschädigt mit

Ausnahme einer Mittagspause von 30 Minuten.

3 Bei beträchtlicher Verkürzung des Einsatzes wird die Hälfte der

verabredeten Dauer entschädigt, höchstens aber zwei Stunden pro Halb-

tag.

4 Wird ein Einsatz weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Beginn

abgesagt, wird die Hälfte der verabredeten Dauer entschädigt, mindes-

tens aber eine Stunde und höchstens zwei Stunden pro Halbtag. Eine

Wegpauschale ist nicht geschuldet.

5 Für Dolmetschen mittels fernmeldetechnischer Übertragung wird

ein Zeitaufwand von mindestens einer halben Stunde entschädigt. Eine

Wegpauschale ist nicht geschuldet.

6 Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.

7 Die Entschädigung für Dolmetschen in Gebärdensprache richtet

sich nach Vereinbarung.

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Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

b. Übersetzen

c. Sprach-

mittlung

d. Besondere

Aufträge

e. Auszahlungs-

beleg

1 Die Entschädigung für Übersetzen richtet sich nach dem

Umfang des Zieltexts und dem Schwierigkeitsgrad. In besonderen Fäl-

len bemisst sich die Entschädigung nach dem Umfang des Ausgangs-

texts.

2 Der Umfang wird nach Standardseiten berechnet. Eine Standard-

seite umfasst 1800 Zeichen einschliesslich Leerzeichen. Angebrochene

Standardseiten werden auf die nächste halbe Standardseite aufgerundet.

Pro Übersetzung wird mindestens eine Standardseite entschädigt.

3 Bei ausserordentlicher zeitlicher Dringlichkeit kann ein Zuschlag

gemäss Anhang vereinbart werden.

4 Besondere Arbeiten in Zusammenhang mit Übersetzungen, die

nicht nach einem Seitenansatz entschädigt werden können, werden nach

dem Stundenansatz für Dolmetschen oder nach einem anderen, im

Voraus vereinbarten Tarif entschädigt.

1 Die Grundentschädigung für Sprachmittlung im Bereich der

Kommunikationsüberwachung richtet sich nach dem Zeitaufwand und

dem Zeitpunkt des Einsatzes. Zeit und Kosten der An- und Rückreise

werden mit einer Wegpauschale entschädigt.

2 Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.

Die Entschädigung für besondere Sprachdienstleistungen,

insbesondere länger dauerndes Dolmetschen, Dolmetschen auf Dienst-

reisen oder grössere Übersetzungsaufträge, kann gesondert vereinbart

werden.

1 Die auftraggebende Behörde erstellt für jeden Dolmetsch-

und Übersetzungsauftrag einen Beleg. Bei Sprachmittlungsaufträgen

erfolgt die Erstellung des Belegs monatlich.

2 Der Beleg enthält

a. Zeitpunkt, Dauer, Sprache, Geschäftsnummer, angewendeter Tarif

und allfällige Tarifzuschläge bei Dolmetschaufträgen.

b. Umfang, Sprache, Geschäftsnummer, angewendeter Tarif und allfäl-

lige Tarifzuschläge bei Übersetzungsaufträgen.

c. Umfang, Sprache, Ermittlungsverfahren, angewendeter Tarif und

allfällige Tarifzuschläge bei Sprachmittlungsaufträgen.

3 Die auftraggebende Behörde übermittelt den Auszahlungsbeleg

der für die Ausrichtung der Entschädigung zuständigen Stelle.

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Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

E. Übergangsbestimmung

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7 1 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-

ordnung gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November

2003 im Dolmetscherverzeichnis eingetragen sind, gelten im bisherigen

Umfang wie folgt als akkreditiert

a. für Dolmetschen,

b. für Übersetzen während längstens drei Jahren,

c. für Sprachmittlung während längstens fünf Jahren.

2 Die Akkreditierung für Übersetzen und für Sprachmittlung richtet

sich bis zum Erlass von Richtlinien für diese Akkreditierungsverfahren

nach den Richtlinien für das Akkreditierungsverfahren für Dolmetschen.

Die Akkreditierung besteht ab Inkrafttreten dieser Verordnung

a. für Übersetzen während längstens drei Jahren,

b. für Sprachmittlung während längstens fünf Jahren.

1 OS 74, 176; Begründung siehe ABI 2019-02-01.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2019.

3 LS 175.2.

4 LS 211.1.

5 SR 220.

6 SR 311.0.

7 Fassung gemäss Änderung vom 1./6. Februar 2023 (OS 78, 137; ABI 2023-02-

10). In Kraft seit 1. Mai 2023.

8 Fassung gemäss Änderung vom 28. Februar/25. März 2024 (OS 79, 167; ABI

2024-03-28). In Kraft seit 1. Juni 2024.

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Anhang: Entschädigungstarif

Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

1. Ansätze mit Akkreditierung

1.1 Dolmetschen

1.2 besonders schwierige Dolmetsch-

einsätze

1.3 Übersetzungen

1.4 besonders schwierige Übersetzungen

1.5 Sprachmittlung im Bereich

der Kommunikationsüberwachung

Fr. 90 pro Stunde

Fr. 120 pro Stunde

Fr. 90 pro Standardseite

Fr. 120 pro Standardseite

Fr. 75 pro Stunde

2. Ansätze ohne Akkreditierung

2.1 Dolmetschen

Fr. 75 pro Stunde

2.2 Übersetzungen

Fr. 75 pro Standardseite

2.3 Sprachmittlung im Bereich

Fr. 60 pro Stunde

der Kommunikationsüberwachung

3. Zuschläge

3.1 für Dolmetschen und Sprachmittlung

zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr

50%

3.2 für Dolmetschen und Sprachmittlung

an Samstagen, Sonntagen und Feier-

tagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr

25%

3.3 für ausserordentlich dringende Über-

setzungen

25%

4. Wegpauschalen

4.1 für Dolmetschen

4.2 für Sprachmittlung im Bereich der

Kommunikationsüberwachung

pauschal Fr. 75

pro Einsatz

pauschal Fr. 40

pro Einsatztag

10

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