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Art. 9 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)

: (Archivverordnung der obersten Gerichte)
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Art. 9 : (Archivverordnung der obersten Gerichte)

Die Akten der Schätzungskommissionen in Abtretungsstrei-

tigkeiten werden sowohl in den weitergezogenen als auch in den übri-

gen Fällen von den Statthalterämtern aufbewahrt.

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