211.16
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)
: (Archivverordnung der obersten Gerichte)
Art. 9 : (Archivverordnung der obersten Gerichte)
Die Akten der Schätzungskommissionen in Abtretungsstrei-
tigkeiten werden sowohl in den weitergezogenen als auch in den übri-
gen Fällen von den Statthalterämtern aufbewahrt.