211.16
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)
: (Archivverordnung der obersten Gerichte)
Art. 8 : (Archivverordnung der obersten Gerichte)
Die Friedensrichterämter liefern ihre Akten jeweils drei
Jahre nach der Geschäftserledigung zur weiteren Aufbewahrung dem
entsprechenden Bezirksgerichtsarchiv ab.