Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.16 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)

: (Archivverordnung der obersten Gerichte)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 : (Archivverordnung der obersten Gerichte)

Die Friedensrichterämter liefern ihre Akten jeweils drei

Jahre nach der Geschäftserledigung zur weiteren Aufbewahrung dem

entsprechenden Bezirksgerichtsarchiv ab.

← Art. 7 : (Archivverordnung der obersten Gerichte) Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte) Art. 9 : (Archivverordnung der obersten Gerichte) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →