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Art. 7 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)

: (Archivverordnung der obersten Gerichte)
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Art. 7 : (Archivverordnung der obersten Gerichte)

Die Akten der Arbeitsgerichte, der Mietgerichte und der

Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen werden im entspre-

chenden Bezirksgerichtsarchiv aufbewahrt.

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