211.16
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)
: (Archivverordnung der obersten Gerichte)
Art. 6 : (Archivverordnung der obersten Gerichte)
1 Die dem Obergericht angegliederten Kommissionen kön-
nen die Akten und die Spruchbücher zur Aufbewahrung dem Ober-
gericht übergeben.6
2 Das Obergerichtsarchiv übernimmt ferner die Aufbewahrung der
ihm zu diesem Zweck übergebenen Akten von Schiedsgerichten mit
Sitz im Kanton Zürich.