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Art. 6 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)

: (Archivverordnung der obersten Gerichte)
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Art. 6 : (Archivverordnung der obersten Gerichte)

1 Die dem Obergericht angegliederten Kommissionen kön-

nen die Akten und die Spruchbücher zur Aufbewahrung dem Ober-

gericht übergeben.6

2 Das Obergerichtsarchiv übernimmt ferner die Aufbewahrung der

ihm zu diesem Zweck übergebenen Akten von Schiedsgerichten mit

Sitz im Kanton Zürich.

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