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Art. 5 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)

: (Archivverordnung der obersten Gerichte)
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Art. 5 : (Archivverordnung der obersten Gerichte)

Jede in § 1 Abs. 1 erwähnte Instanz sorgt für eine zweck-

dienliche Aufbewahrung ihrer Akten und Spruchbücher.

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