211.16
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)
: (Archivverordnung der obersten Gerichte)
Art. 5 : (Archivverordnung der obersten Gerichte)
Jede in § 1 Abs. 1 erwähnte Instanz sorgt für eine zweck-
dienliche Aufbewahrung ihrer Akten und Spruchbücher.