Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.16 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)

: (Archivverordnung der obersten Gerichte)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 : (Archivverordnung der obersten Gerichte)

6 Akten sind schriftliche, elektronische und andere Aufzeich-

nungen, Augenscheinobjekte und andere Gegenstände oder Werte,

die in einem Verfahren vor den in § 1 genannten Instanzen entgegen-

genommen, beigezogen oder erstellt worden sind.

← Art. 2 : (Archivverordnung der obersten Gerichte) Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte) Art. 4 : (Archivverordnung der obersten Gerichte) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →