211.16
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)
: (Archivverordnung der obersten Gerichte)
Art. 3 : (Archivverordnung der obersten Gerichte)
6 Akten sind schriftliche, elektronische und andere Aufzeich-
nungen, Augenscheinobjekte und andere Gegenstände oder Werte,
die in einem Verfahren vor den in § 1 genannten Instanzen entgegen-
genommen, beigezogen oder erstellt worden sind.