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CH-ZH
Art. 22 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)
: (Archivverordnung der obersten Gerichte)
Art. 22 : (Archivverordnung der obersten Gerichte)
1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Akten dem
Staatsarchiv zur weiteren Aufbewahrung anzubieten.
2 Das Staatsarchiv legt in Absprache mit den zur Ablieferung ver-
pflichteten Stellen fest, welche Akten abzuliefern sind und welche
nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsfristen vernichtet werden
können.
3 Die Akten sind dem Staatsarchiv geordnet und mit einem Ver-
zeichnis versehen abzuliefern. Nach der Ablieferung geht die Ver-
fügungsgewalt auf das Staatsarchiv über.
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Archivverordnung der obersten Gerichte
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