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Art. 22 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)

: (Archivverordnung der obersten Gerichte)
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Art. 22 : (Archivverordnung der obersten Gerichte)

1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Akten dem

Staatsarchiv zur weiteren Aufbewahrung anzubieten.

2 Das Staatsarchiv legt in Absprache mit den zur Ablieferung ver-

pflichteten Stellen fest, welche Akten abzuliefern sind und welche

nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsfristen vernichtet werden

können.

3 Die Akten sind dem Staatsarchiv geordnet und mit einem Ver-

zeichnis versehen abzuliefern. Nach der Ablieferung geht die Ver-

fügungsgewalt auf das Staatsarchiv über.

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Archivverordnung der obersten Gerichte

211.16

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