211.16
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)
: (Archivverordnung der obersten Gerichte)
Art. 2 : (Archivverordnung der obersten Gerichte)
Das Archiv ist dazu bestimmt, nach Verfahrensabschluss die
weitere Benützung der Akten und der Spruchbücher durch Verfah-
rensbeteiligte und Amtsstellen sowie Dritte zu gewährleisten und eine
dauerhafte dokumentarische Überlieferung nach Massgabe des Archiv-
gesetzes³ sicherzustellen.