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Art. 2 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)

: (Archivverordnung der obersten Gerichte)
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Art. 2 : (Archivverordnung der obersten Gerichte)

Das Archiv ist dazu bestimmt, nach Verfahrensabschluss die

weitere Benützung der Akten und der Spruchbücher durch Verfah-

rensbeteiligte und Amtsstellen sowie Dritte zu gewährleisten und eine

dauerhafte dokumentarische Überlieferung nach Massgabe des Archiv-

gesetzes³ sicherzustellen.

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