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Art. 1 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte)

: (Archivverordnung der obersten Gerichte)
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Art. 1 : (Archivverordnung der obersten Gerichte)

1 Diese Verordnung regelt die Archivierung der Akten der

obersten Gerichte, der dem Obergericht angegliederten Kommissio-

nen, der Bezirksgerichte, der Arbeitsgerichte, der Mietgerichte, der

Schlichtungsbehörden, der Schätzungskommissionen in Abtretungs-

streitigkeiten, des Baurekursgerichts, des Steuerrekursgerichts und,

soweit anwendbar, der Schiedsgerichte mit Sitz im Kanton Zürich.6

2 Die Archivierung der Akten der Gemeindeammann- und Betrei-

bungsämter und der Notariate richtet sich nach den entsprechenden

besonderen Verordnungen des Obergerichts.

II. Allgemeine Bestimmungen

Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte) Art. 2 : (Archivverordnung der obersten Gerichte) →

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