211.15
IAVOIIRIC
CH-ZH
Art. 7 : Informations und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV)
Art. 7
1 Die Gerichte informieren in ihrem Rechenschaftsbericht sowie im Internet und auf Anfrage über den Bestand ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder, ihrer Generalsekretärinnen und Generalsekretäre sowie ihrer Leitenden Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Die Information umfasst auch die ihnen angegliederten Gerichte und Behörden.
2 Sie veröffentlichen ihre Konstituierung und die Interessenbindung ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder im Internet und geben auf An- frage hin entsprechende Auskünfte.
3 Sie informieren in geeigneter Weise über besonders bedeutsame organisatorische oder personelle Änderungen und Vorkommnisse.