211.15
IAVOIIRIC
CH-ZH
Art. 4 : Informations und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV)
Art. 4
1 Die Gerichte informieren im Internet und auf Anfrage über Information
ihre Verhandlungstermine. Sie weisen auf einen allfälligen Ausschluss
der Öffentlichkeit hin.
2 Verhandlungstermine der familienrechtlichen und summarischen
Verfahren sowie der Haft- und Entsiegelungsverfahren werden nicht
veröffentlicht.
über Verfahren
a. Verhand-
lungstermine
1. 1. 22-115
1
211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
b. Entscheid- auflage
c. Veröffent- lichung der Entscheidungs- praxis
Information über die Justiz- verwaltung
Zuständigkeit