Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.15 IAVOIIRIC CH-ZH

Art. 4 : Informations und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV)

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Art. 4

1 Die Gerichte informieren im Internet und auf Anfrage über Information

ihre Verhandlungstermine. Sie weisen auf einen allfälligen Ausschluss

der Öffentlichkeit hin.

2 Verhandlungstermine der familienrechtlichen und summarischen

Verfahren sowie der Haft- und Entsiegelungsverfahren werden nicht

veröffentlicht.

über Verfahren

a. Verhand-

lungstermine

1. 1. 22-115

1

211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)

b. Entscheid- auflage

c. Veröffent- lichung der Entscheidungs- praxis

Information über die Justiz- verwaltung

Zuständigkeit

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