211.15
IAVOIIRIC
CH-ZH
Art. 39 : Informations und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV)
Art. 39
1 Gegen die Verweigerung der generellen Akkreditierung,
deren Verlängerung sowie gegen die Ausfällung von Sanktionen kann
innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides Rekurs bei der Rekurs-
kommission des Obergerichts erhoben werden.
2 Gegen die Verweigerung oder eine Sanktion im Rahmen einer Ein-
zelfall-Akkreditierung ist der Rekurs beim betreffenden Gericht einzu-
reichen.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflege-
gesetz.
10
Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
211.15
D. Medienportal