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211.15 IAVOIIRIC CH-ZH

Art. 39 : Informations und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV)

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Art. 39

1 Gegen die Verweigerung der generellen Akkreditierung,

deren Verlängerung sowie gegen die Ausfällung von Sanktionen kann

innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides Rekurs bei der Rekurs-

kommission des Obergerichts erhoben werden.

2 Gegen die Verweigerung oder eine Sanktion im Rahmen einer Ein-

zelfall-Akkreditierung ist der Rekurs beim betreffenden Gericht einzu-

reichen.

3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflege-

gesetz.

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Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)

211.15

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