211.15
IAVOIIRIC
CH-ZH
Art. 32 : Informations und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV)
Art. 32
1 Die Einzelfall-Akkreditierung gilt ausschliesslich für das Ver-
fahren, für das sich die oder der Medienschaffende akkreditieren lässt.
Für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ist sie neu zu beantragen.
2 Sie kann auch Medienschaffenden von nicht akkreditierten Me-
dienunternehmen erteilt werden.
3 Für eine Einzelfall-Akkreditierung ist eine Ausweiskopie sowie eine
Bestätigung des Medienunternehmens gemäss § 30 Abs. 3 lit. b vorzu-
legen.
4 Personen mit einer Einzelfall-Akkreditierung verfügen für die Dauer
des Verfahrens, für das sie akkreditiert werden, über dieselben Rechte
und Pflichten wie akkreditierte Medienschaffende.
Kosten