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Art. 32 : Informations und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV)

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Art. 32

1 Die Einzelfall-Akkreditierung gilt ausschliesslich für das Ver-

fahren, für das sich die oder der Medienschaffende akkreditieren lässt.

Für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ist sie neu zu beantragen.

2 Sie kann auch Medienschaffenden von nicht akkreditierten Me-

dienunternehmen erteilt werden.

3 Für eine Einzelfall-Akkreditierung ist eine Ausweiskopie sowie eine

Bestätigung des Medienunternehmens gemäss § 30 Abs. 3 lit. b vorzu-

legen.

4 Personen mit einer Einzelfall-Akkreditierung verfügen für die Dauer

des Verfahrens, für das sie akkreditiert werden, über dieselben Rechte

und Pflichten wie akkreditierte Medienschaffende.

Kosten

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