Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.15 IAVOIIRIC CH-ZH

Art. 3 : Informations und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV)

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Art. 3

1 Die Gerichte informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätig- Grundsatz der

keit sachlich und transparent.

2 Die Information erfolgt unter Berücksichtigung des Amtsgeheim-

nisses und unter Wahrung überwiegender öffentlicher und privater Inte-

ressen.

3 Die Gerichte kommentieren ihre Entscheide nicht. Sie können aber

in geeigneter Form Erklärungen dazu abgeben.

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