211.15
IAVOIIRIC
CH-ZH
Art. 3 : Informations und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV)
Art. 3
1 Die Gerichte informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätig- Grundsatz der
keit sachlich und transparent.
2 Die Information erfolgt unter Berücksichtigung des Amtsgeheim-
nisses und unter Wahrung überwiegender öffentlicher und privater Inte-
ressen.
3 Die Gerichte kommentieren ihre Entscheide nicht. Sie können aber
in geeigneter Form Erklärungen dazu abgeben.
Information