211.15
IAVOIIRIC
CH-ZH
Art. 2 : Informations und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV)
Art. 2
Diese Verordnung gilt für alle zürcherischen Gerichte. Sie gilt Geltungsbereich
nicht für Schiedsgerichte und Schiedsverfahren.
2. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit