Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.15 IAVOIIRIC CH-ZH

Art. 2 : Informations und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV)

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Art. 2

Diese Verordnung gilt für alle zürcherischen Gerichte. Sie gilt Geltungsbereich

nicht für Schiedsgerichte und Schiedsverfahren.

2. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit

Informations und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV) Art. 3 →

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