Informations und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV) (IAV)
Inhaltsübersicht (42)
Gesetzestext (42 Artikel)
Diese Verordnung gilt für alle zürcherischen Gerichte. Sie gilt Geltungsbereich
nicht für Schiedsgerichte und Schiedsverfahren.
2. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit
1 Die Gerichte informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätig- Grundsatz der
keit sachlich und transparent.
2 Die Information erfolgt unter Berücksichtigung des Amtsgeheim-
nisses und unter Wahrung überwiegender öffentlicher und privater Inte-
ressen.
3 Die Gerichte kommentieren ihre Entscheide nicht. Sie können aber
in geeigneter Form Erklärungen dazu abgeben.
Information
1 Die Gerichte informieren im Internet und auf Anfrage über Information
ihre Verhandlungstermine. Sie weisen auf einen allfälligen Ausschluss
der Öffentlichkeit hin.
2 Verhandlungstermine der familienrechtlichen und summarischen
Verfahren sowie der Haft- und Entsiegelungsverfahren werden nicht
veröffentlicht.
über Verfahren
a. Verhand-
lungstermine
1. 1. 22-115
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211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
b. Entscheid- auflage
c. Veröffent- lichung der Entscheidungs- praxis
Information über die Justiz- verwaltung
Zuständigkeit
1 Gerichtsentscheide, die nicht öffentlich mündlich eröffnet wurden, liegen während 30 Tagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht- nahme auf. Die Einsichtnahme ist beschränkt auf das Rubrum und das Dispositiv des Entscheides. Bei überwiegenden Interessen von Verfah- rensbeteiligten werden die Entscheide anonymisiert.
2 Keine Auflage erfolgt bei Entscheiden, die von Gesetzes wegen nicht öffentlich verkündet werden. Bei Bedarf orientiert das Gericht die Öffentlichkeit über den Ausgang des Verfahrens in anderer geeig- neter Weise.
3 Die obersten kantonalen Gerichte können für sich und die ihnen unterstellten Gerichte die Einzelheiten sowie weitere generelle Ausnah- men der Entscheidauflage regeln.
Die obersten kantonalen Gerichte veröffentlichen ihre Ent- scheidungspraxis in anonymisierter Form im Internet und bei Bedarf zusätzlich in Fachzeitschriften. Sie können entsprechende Reglemente erlassen.
1 Die Gerichte informieren in ihrem Rechenschaftsbericht sowie im Internet und auf Anfrage über den Bestand ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder, ihrer Generalsekretärinnen und Generalsekretäre sowie ihrer Leitenden Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Die Information umfasst auch die ihnen angegliederten Gerichte und Behörden.
2 Sie veröffentlichen ihre Konstituierung und die Interessenbindung ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder im Internet und geben auf An- frage hin entsprechende Auskünfte.
3 Sie informieren in geeigneter Weise über besonders bedeutsame organisatorische oder personelle Änderungen und Vorkommnisse.
1 In hängigen Verfahren erfolgt die Information durch die Ver- fahrens- bzw. Prozessleitung oder durch die Medienbeauftragte oder den Medienbeauftragten.
2 Im Übrigen erfolgt die Information in der Regel durch die Medien- beauftragte oder den Medienbeauftragten.
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Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
3. Abschnitt: Akteneinsicht
A. Begriff
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Akten im Sinne dieser Verordnung sind schriftliche, elektro-
nische und andere Aufzeichnungen, Augenscheinobjekte und andere
Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vom Gericht ent-
gegengenommen, beigezogen oder erstellt worden sind.
B. Verfahren
1 In hängigen Verfahren richtet sich die Zuständigkeit nach Zuständigkeit
dem massgeblichen Prozessrecht.
2 Ist ein Verfahren an einer Instanz abgeschlossen, entscheidet deren
Präsidentin oder Präsident über Gesuche um Einsicht in Entscheide.
Über Gesuche um Einsicht in weitere Akten entscheidet die Präsidentin
oder der Präsident desjenigen Gerichts, bei dem sich die Akten befin-
den. Die Präsidentin oder der Präsident kann diese Aufgabe delegie-
ren.
die Einsicht auf bestimmte Aktenstücke oder Aktenstellen beschrän-
ken,
b. die Akten vor der Einsicht ganz oder teilweise anonymisieren,
c. die Einsicht nur unter Aufsicht gewähren,
d. das Anfertigen von Kopien untersagen,
e. anstelle der Akteneinsicht schriftliche oder mündliche Auskünfte
erteilen.
schützenswertes
Interesse
1. 1. 22-115
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211.15
4. Abschnitt: Medien
Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
A. Allgemeine Grundsätze
1 Gesuche um Akteneinsicht sind dem Gericht begründet in Form des
Papierform oder elektronisch einzureichen. Allfällige Unterlagen sind Gesuchs
beizulegen.
2 Bei förmlichen Justizverwaltungsverfahren gemäss § 12 Abs. 2 sind
elektronisch gestellte Gesuche mit einer anerkannten elektronischen
Signatur zu versehen.
3 Die Verfahren, für die um Akteneinsicht ersucht wird, sind genau
zu bezeichnen oder hinreichend einzugrenzen, andernfalls kann das Ge-
such abgewiesen werden.
1 Die Beurteilung von Akteneinsichtsgesuchen erfolgt grund- Form des
sätzlich formlos.
2 Ein förmliches Justizverwaltungsverfahren wird eröffnet, wenn
a. die oder der Gesuchstellende dies ausdrücklich verlangt oder
b. die Wahrung der Interessen von Verfahrensbeteiligten oder Drit-
ten es verlangt.
3 Über das Gesuch wird in der Regel aufgrund der Akten entschie-
den. Soweit es für die Wahrung der Interessen von Verfahrensbeteiligten
oder Dritten notwendig erscheint, wird diesen das Gesuch zugestellt und
eine schriftliche Stellungnahme eingeholt. Die Stellungnahme ist der oder
dem Gesuchstellenden zur Kenntnis zu bringen.
Verfahrens
1. 1. 22-115
3
211.15
Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
Kosten
Mitteilung des
Entscheides
Rechtsmittel
Förmliche Justizverwaltungsverfahren werden mit Verfügung ent-
schieden. Die Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Für die Bearbeitung von Akteneinsichtsgesuchen können
gemäss der für das jeweilige Gericht anwendbaren Gebührenverord-
nung Kosten auferlegt werden. Von akkreditierten Medienschaffenden
wird in der Regel keine Gebühr erhoben.
Der Entscheid über ein Akteneinsichtsgesuch wird in der
Regel durch Postsendung oder elektronisch mitgeteilt.
Der Entscheid kann mit Rechtsmittel gemäss Verwaltungs-
rechtspflegegesetz³ angefochten werden.
C. Einsicht durch Parteien
1 In abgeschlossene Gerichtsverfahren haben Parteien und
andere Verfahrensbeteiligte ein Einsichtsrecht,
a. sofern keine überwiegenden privaten Interessen anderer Verfahrens-
beteiligter oder öffentliche Interessen entgegenstehen oder
b. soweit sie die Einsicht für die Geltendmachung oder die Abwehr von
Ansprüchen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Verfah-
ren benötigen.
2 Der Umfang des Einsichtsrechts entspricht in der Regel demjeni-
gen während des hängigen Verfahrens.
D. Einsicht durch Gerichte und andere Behörden
Inländischen Gerichten und Behörden wird auf begründetes
Gesuch hin Akteneinsicht gewährt, wenn
a. eine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht oder
b. sie die Akten für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Ver-
waltungsverfahren benötigen und keine überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interessen entgegenstehen.
Die Gewährung von Akteneinsicht oder die Erteilung von
Auskünften an ausländische Gerichte und Behörden ist nur gestützt
auf übergeordnetes Recht zulässig.
Inländische
Gerichte und
Behörden
Ausländische
Gerichte und
Behörden
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Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
E. Einsicht durch Dritte
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1 Dritten steht in der Regel kein Recht auf Einsicht in Ge- Im Allgemeinen
richtsakten zu.
2 In abgeschlossenen Verfahren kann ihnen Akteneinsicht gewährt
werden, wenn
a. sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes
Interesse geltend machen und
b. der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder priva-
ten Interessen entgegenstehen.
Ein wissenschaftliches Interesse liegt in der Regel vor, wenn Wissenschaft-
das Ergebnis
a. in Form einer Dissertation oder einer anderen nach Abschluss eines
Studiums erstellten wissenschaftlichen Arbeit einer breiten Fach-
öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll oder
b. zu Lehrzwecken an höheren Bildungsinstitutionen dient.
liches Interesse
Ein anderes schützenswertes Interesse liegt insbesondere vor, Anderes
wenn die Einsicht
a. im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt oder
b. der Prüfung möglicher Ansprüche gegen Verfahrensbeteiligte oder
von Ansprüchen Verfahrensbeteiligter im Zusammenhang mit dem
entsprechenden Verfahren dient.
F. Umfang und Einschränkung der Akteneinsicht
1 Die Akteneinsicht umfasst in der Regel das Recht, in die
vollständigen Akten Einsicht zu nehmen und sich auf eigene Kosten
davon Kopien anfertigen zu lassen. Für Dritte gemäss §§ 19 ff. beschränkt
sich das Einsichtsrecht in der Regel auf den Entscheid.
2 Soweit überwiegende private oder öffentliche Interessen einer um-
fassenden Einsicht entgegenstehen, kann die zuständige Stelle gemäss
1 Für den Kontakt mit den Medienschaffenden ist in der Regel
die oder der vom Gericht bestimmte Medienbeauftragte zuständig. Wird
keine Medienbeauftragte oder kein Medienbeauftragter bestimmt, ist
die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts zuständig.
2 Die Gerichte geben der Öffentlichkeit die Namen und geschäft-
lichen Kontaktdaten der Medienbeauftragten auf ihren Internetseiten
bekannt.
1 Die Gerichte informieren die Medien insbesondere durch
Beantwortung von Anfragen, durch Publikation von Medienmitteilun-
gen, durch Medienkonferenzen sowie über ihre Internetseiten.
2 Sie können akkreditierte Medienschaffende über bevorstehende
Gerichtsverhandlungen und ergangene Entscheide im Rahmen von regel-
mässigen Sitzungen informieren.
1 Jede Information erfolgt unter Berücksichtigung des Amts-
geheimnisses und nach einer Interessenabwägung zwischen dem Geheim-
haltungsinteresse der Beteiligten und dem öffentlichen Interesse nach
Information.
2 Das Gericht kann akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage
die Hängigkeit öffentlicher Verfahren bestätigen und über deren Ver-
fahrensstand informieren. Bei Verfahren von grossem öffentlichem Inte-
resse darf diese Auskunft auch nicht akkreditierten Medienschaffenden
erteilt werden.
B. Akkreditierung
1 In der Schweiz niedergelassene und im Medienbereich tätige
Unternehmen (Medienunternehmen) sowie Medienschaffende können
sich generell akkreditieren lassen (generelle Akkreditierung).
2 Medienschaffende können sich ausnahmsweise für ein einzelnes
Verfahren akkreditieren lassen (Einzelfall-Akkreditierung).
3 Die Akkreditierung von Medienschaffenden ist persönlich und nicht
übertragbar.
1 Für die generelle Akkreditierung ist die Verwaltungskom-
mission des Obergerichts zuständig. Sie kann die Zuständigkeit an die
Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts delegieren.
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Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
211.15
2 Für eine Einzelfall-Akkreditierung ist die jeweilige Verfahrens-
bzw. Prozessleitung zuständig.
Die generelle Akkreditierung gilt für alle zürcherischen Ge- Generelle
richte.
Akkreditierung
a. Geltungs-
bereich
Die Verwaltungskommission des Obergerichts akkreditiert b. von Medien-
Medienunternehmen auf schriftliches Gesuch einer zeichnungsberech- unternehmen
tigten Person. Dem Gesuch ist ein Handelsregisterauszug beizulegen.
1 Medienschaffende werden nur für Medienunternehmen ak-c. von Medien-
kreditiert, die selbst auch akkreditiert sind.
schaffenden
2 Die Verwaltungskommission des Obergerichts akkreditiert Medien-
schaffende auf schriftliches Gesuch eines Medienunternehmens oder der
oder des Medienschaffenden selbst. Dem Gesuch ist eine Ausweiskopie
und ein aktueller Strafregisterauszug der oder des Medienschaffenden
beizulegen.
3 Für eine Akkreditierung muss die oder der Medienschaffende über-
dies
a. die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und
Journalisten» des Schweizer Presserates ausdrücklich anerkennen
und
b. ein Anstellungsverhältnis zu einem akkreditierten Medienunterneh-
men oder eine regelmässige Tätigkeit als freischaffende Gerichts-
berichterstatterin oder freischaffender Gerichtsberichterstatter für
ein akkreditiertes Medienunternehmen nachweisen können.
4 Die Akkreditierung wird verweigert, wenn begründete Zweifel an
der Vertrauenswürdigkeit der oder des Medienschaffenden bestehen.
1 Die generelle Akkreditierung gilt
a. für Medienunternehmen unbefristet,
b. für Medienschaffende für die Dauer von vier Jahren oder während
einer laufenden Vierjahresperiode für deren Rest.
2 Ein Gesuch um Verlängerung der Akkreditierung ist spätestens
drei Monate vor Ablauf der Akkreditierung zu stellen.
3 Ist die Voraussetzung gemäss § 30 Abs. 3 lit. b nicht mehr erfüllt,
teilt die oder der Medienschaffende dies der Verwaltungskommission
des Obergerichts umgehend schriftlich mit.
4 Die Gerichte veröffentlichen auf ihrer Internetseite eine aktuelle
Liste der akkreditierten Medienunternehmen und Medienschaffenden
(Akkreditierungsverzeichnis).
d. Dauer
1. 1. 22-115
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211.15
Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
Einzelfall-
Akkreditierung
1 Die Einzelfall-Akkreditierung gilt ausschliesslich für das Ver-
fahren, für das sich die oder der Medienschaffende akkreditieren lässt.
Für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ist sie neu zu beantragen.
2 Sie kann auch Medienschaffenden von nicht akkreditierten Me-
dienunternehmen erteilt werden.
3 Für eine Einzelfall-Akkreditierung ist eine Ausweiskopie sowie eine
Bestätigung des Medienunternehmens gemäss § 30 Abs. 3 lit. b vorzu-
legen.
4 Personen mit einer Einzelfall-Akkreditierung verfügen für die Dauer
des Verfahrens, für das sie akkreditiert werden, über dieselben Rechte
und Pflichten wie akkreditierte Medienschaffende.
Kosten
1 Die Kosten für das erstmalige Akkreditierungsverfahren
oder für eine erneute Akkreditierung nach einem Entzug gemäss § 38
Abs. 2 lit. d richten sich nach § 20 der Gebührenverordnung des Ober-
gerichts vom 8. September 20105. Die Gebühr kann um die Hälfte redu-
ziert werden.
2 Für Einzelfall-Akkreditierungen, für die Verlängerung von gene-
rellen Akkreditierungen oder für Änderungen im Akkreditierungsver-
zeichnis werden in der Regel keine Gebühren erhoben.
Zutritt zu
Verhandlungen
C. Rechte und Pflichten
Das Gericht kann akkreditierten Medienschaffenden nach
Massgabe des anwendbaren Prozessrechts unter bestimmten Auflagen
den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, bei denen die Öffentlichkeit
ganz oder teilweise ausgeschlossen wurde.
Akteneinsicht
1 In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung und in Verfahren
gemäss § 34 wird den akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage
gestattet, im Hinblick auf die Berichterstattung vor oder nach der Ver-
handlung Einsicht in die Akten zu nehmen und sich Kopien erstellen
zu lassen. Massgebend sind folgende Bestimmungen
a. In Zivilsachen muss die Zustimmung aller Parteien vorliegen. Diese
ist von der oder dem Medienschaffenden beizubringen. Die Einsicht
wird nur gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder pri-
vaten Interessen entgegenstehen.
b. In Strafsachen wird Einsicht in die Anklageschrift oder die Anklage-
schrift ersetzende Entscheide sowie im Rechtsmittelverfahren in den
angefochtenen Entscheid gewährt. Einsicht in weitere Akten wird
nur gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder priva-
ten Interessen entgegenstehen.
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Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
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c. In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und den ihm unterstell-
ten Gerichten sowie dem Sozialversicherungsgericht wird Einsicht
in den angefochtenen Entscheid gewährt. Einsicht in weitere Akten
wird nur gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder pri-
vaten Interessen entgegenstehen.
2 In Verfahren, in denen akkreditierte Medienschaffende nicht zu-
gelassen sind, entscheidet das Gericht nach Massgabe von § 22 Abs. 2
darüber, ob und in welchem Umfang ihnen Akteneinsicht gewährt wer-
den kann.
3 Das Aktenstudium durch das Gericht und die Parteien darf durch
die Einsichtnahme der Medienschaffenden nicht beeinträchtigt werden.
4 Wird Einsicht gewährt, kann das Gericht Kopien der Akten den
Medienschaffenden durch Postsendung oder elektronisch über eine
sichere Verbindung zustellen.
5 Die ausgehändigten Kopien dürfen ausschliesslich akkreditierten
Medienschaffenden weitergegeben werden. Sie sind nach der Einsicht-
nahme, spätestens nach Abschluss der Berichterstattung über das betref-
fende Verfahren zu vernichten oder vor unbefugtem Zugriff geschützt
aufzubewahren. Verstösse können gemäss § 38 sanktioniert werden.
1 Auf Anfrage händigen die Gerichte akkreditierten Medien- Aushändigung
schaffenden bei Verfahren mit<bos>licher Urteilsverkündung das Ur- von Entschei-
teilsdispositiv und einen allfälligen schriftlich begründeten Endentscheid den
aus.
2 Wird der Entscheid im Internet veröffentlicht, kann darauf verwie-
sen und auf eine Aushändigung verzichtet werden. Das Gericht kann
zudem bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des
Verfahrens orientieren.
3 Das Gericht kann schutzwürdigen Interessen mit Massnahmen ge-
mäss § 22 Abs. 2 Rechnung tragen.
1 Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener Weise Pflichten
erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbetei-
ligten gebührend Rücksicht nehmen. Die Medienschaffenden und Me-
dienunternehmen berücksichtigen dabei die «Erklärung der Pflichten
und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Presse-
rates und vermeiden insbesondere jede Art von Vorverurteilung, unnö-
tiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung.
2 Die Medienschaffenden und Medienunternehmen halten sich an
die gestützt auf ein Gesetz gemachten Auflagen des Gerichts.
3 Die Gerichte können Sperrfristen für die Berichterstattung erlas-
sen, die von den Medienschaffenden und Medienunternehmen zu be-
achten sind.
1. 1. 22-115
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4 Medienschaffende und Medienunternehmen sind verpflichtet, Be-
richtigungen gemäss § 125 GOG zu veröffentlichen.
1 Verstösse gegen die Pflichten als akkreditierte Medienunter-
nehmen oder Medienschaffende sind der Verwaltungskommission des
Obergerichts anzuzeigen.
2 Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung oder bei Missachtung der
Berichtigungspflicht gemäss § 125 GOG kann die Verwaltungskommis-
sion des Obergerichts die folgenden Sanktionen aussprechen
a. Verwarnung,
b. Busse bis Fr. 10000,
c. Suspendierung der Akkreditierung für längstens sechs Monate,
d. Entzug der Akkreditierung.
3 Gegen Personen mit einer Einzelfall-Akkreditierung kann die je-
weilige Verfahrens- oder Prozessleitung Sanktionen gemäss Abs. 2 lit. b
und d aussprechen.
4 Die Verwaltungskommission hört vor dem Entscheid über den Er-
lass einer Sanktion das betroffene Gericht und das Medienunternehmen
oder die Medienschaffende bzw. den Medienschaffenden an.
5 Eine Suspendierung oder ein Entzug der Akkreditierung des Me-
dienunternehmens führt in der Regel zur Suspendierung bzw. zum Ent-
zug der Akkreditierung aller für dieses Medienunternehmen akkreditier-
ten Medienschaffenden. Die Sanktion kann auch auf die akkreditierten
Medienschaffenden eines einzelnen Medienerzeugnisses eines Medien-
unternehmens beschränkt werden.
6 Die Verwaltungskommission kann im Falle des Entzugs der gene-
rellen Akkreditierung festlegen, dass während eines Jahres, bei wieder-
holtem Entzug während bis zu drei Jahren, keine Akkreditierung mehr
möglich ist.
1 Gegen die Verweigerung der generellen Akkreditierung,
deren Verlängerung sowie gegen die Ausfällung von Sanktionen kann
innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides Rekurs bei der Rekurs-
kommission des Obergerichts erhoben werden.
2 Gegen die Verweigerung oder eine Sanktion im Rahmen einer Ein-
zelfall-Akkreditierung ist der Rekurs beim betreffenden Gericht einzu-
reichen.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflege-
gesetz.
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D. Medienportal
1 Die Gerichte können ein elektronisches Medienportal ein- Grundsatz
richten.
2 Im Medienportal werden für die akkreditierten Medienschaffen-
den Dokumente zur Verfügung gestellt, die ihnen nach Massgabe der
§§ 35 und 36 ausgehändigt werden können.
1 Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann akkre- Zugang
ditierten Medienschaffenden, die regelmässig über Verfahren und Ver-
handlungen der zürcherischen Gerichte berichten, auf Antrag Zugang
zum Medienportal gewähren. Sie regelt die Einzelheiten in einem Regle-
ment.
2 Der Zugang ist persönlich und nicht übertragbar.
1 Die Informationen aus dem Medienportal dürfen ausschliess- Verwendung
lich akkreditierten Medienschaffenden weitergegeben werden.
2 Bei Missbrauch des Zugangs oder der über das Medienportal bezo-
genen Dokumente und Informationen wird die Berechtigung umgehend
durch die Verwaltungskommission des Obergerichts suspendiert oder
entzogen. § 38 Abs. 1, 2, 4 und 6 gelten sinngemäss.
3 Gegen die Suspendierung oder den Entzug der Berechtigung steht
der Rekurs gemäss § 39 Abs. 1 zur Verfügung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juli 2021
Akkreditierungen, die gestützt auf die Verordnung der obersten kan-
tonalen Gerichte über die Information über Gerichtsverfahren und die
Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (Akteneinsichtsverordnung
der obersten Gerichte) vom 16. März 2001 erteilt wurden, sind noch wäh-
rend sechs Monaten ab Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnung
gültig. Wird innert dieser Frist durch eine bereits akkreditierte Person
eine neue Akkreditierung gemäss der vorliegenden Verordnung bean-
tragt, wird in der Regel auf die Erhebung einer Gebühr gemäss § 33 ver-
zichtet.
1 OS 76, 359; Begründung siehe ABI 2021-09-10.
2 Inkrafttreten: 1. November 2021.
3 LS 175.2.
4 LS 211.1.
5 LS 211.11.
1. 1. 22-115
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