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Art. 8 : Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso

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Art. 8

8 Das Rechnungswesen am Obergericht ist befugt, Buchungen

jeglicher Art im Zusammenhang mit dem zentralen Inkasso zulasten

der Bestandes-, der Erfolgs- und der Investitionsrechnung der Bezirks-

gerichte und des Obergerichts vorzunehmen.

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