211.14
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso
Art. 8
8 Das Rechnungswesen am Obergericht ist befugt, Buchungen
jeglicher Art im Zusammenhang mit dem zentralen Inkasso zulasten
der Bestandes-, der Erfolgs- und der Investitionsrechnung der Bezirks-
gerichte und des Obergerichts vorzunehmen.