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Art. 7 : Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso

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Art. 7

8 1 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht prüft regelmäs-

sig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amt-

liche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstat-

tung im Sinne von Art. 123 ZPO5 bzw. 135 Abs. 4 StPO6 verpflichtet

werden können.

2 Leisten die Parteien entsprechende Nachforderungen nicht frei-

willig, stellt sie beim zuständigen Gericht Antrag auf Erlass eines nach-

träglichen Entscheides.

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