211.14
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso
Art. 7
8 1 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht prüft regelmäs-
sig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amt-
liche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstat-
tung im Sinne von Art. 123 ZPO5 bzw. 135 Abs. 4 StPO6 verpflichtet
werden können.
2 Leisten die Parteien entsprechende Nachforderungen nicht frei-
willig, stellt sie beim zuständigen Gericht Antrag auf Erlass eines nach-
träglichen Entscheides.