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211.14 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso

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Art. 5

8 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht leitet Erlass-

gesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag rechtskräftig

auferlegter Kostenforderungen der Bezirksgerichte und des Ober-

gerichts an die zuständigen Stellen gemäss Verordnung des Obergerichts

über die Organisation des Obergerichts³ weiter.

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Rechnungswesen, zentrales Inkasso – Verordnung

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