211.14
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso
Art. 4
1 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht kann Abschrei-
bungen von uneinbringlichen Kostenforderungen zulasten der Laufen-
den Rechnung der Bezirksgerichte sowie des Obergerichts vorneh-
men.8
2 Die Verwaltungskommission des Obergerichts genehmigt die ge-
tätigten Abschreibungen periodisch oder per Ende Rechnungsjahr.