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Art. 4 : Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso

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Art. 4

1 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht kann Abschrei-

bungen von uneinbringlichen Kostenforderungen zulasten der Laufen-

den Rechnung der Bezirksgerichte sowie des Obergerichts vorneh-

men.8

2 Die Verwaltungskommission des Obergerichts genehmigt die ge-

tätigten Abschreibungen periodisch oder per Ende Rechnungsjahr.

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