211.14
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso
Art. 3
8 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht übernimmt das
Inkasso von Gerichtsforderungen für alle Bezirksgerichte und das
Obergericht. Darin enthalten ist die Verlustscheinbewirtschaftung.