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Art. 3 : Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso

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Art. 3

8 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht übernimmt das

Inkasso von Gerichtsforderungen für alle Bezirksgerichte und das

Obergericht. Darin enthalten ist die Verlustscheinbewirtschaftung.

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