211.14
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso
Art. 2
1 Das Rechnungswesen am Obergericht ist zuständig für das Abrechnen der Kostenforderungen (Gebühren, Kosten, Bussen und Verpflichtungen) und die Rechnungsstellung für alle Bezirksgerichte und für das Obergericht.8
2 Darin enthalten sind das Abrechnen und die Rechnungsstellung für die Entscheide der Staatsanwaltschaften, des Generalsekretariats der Direktion der Justiz und des Innern sowie der Militärgerichte, so-
weit diese in die Zuständigkeit der Obergerichtskasse fallen.7