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211.14 CH-ZH

Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

8 Für das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sind das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Januar 20064 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz massgebend, soweit nachfolgend keine besonderen Anordnungen getroffen werden.

1 Das Rechnungswesen am Obergericht ist zuständig für das Abrechnen der Kostenforderungen (Gebühren, Kosten, Bussen und Verpflichtungen) und die Rechnungsstellung für alle Bezirksgerichte und für das Obergericht.8

2 Darin enthalten sind das Abrechnen und die Rechnungsstellung für die Entscheide der Staatsanwaltschaften, des Generalsekretariats der Direktion der Justiz und des Innern sowie der Militärgerichte, so-

weit diese in die Zuständigkeit der Obergerichtskasse fallen.7

8 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht übernimmt das

Inkasso von Gerichtsforderungen für alle Bezirksgerichte und das

Obergericht. Darin enthalten ist die Verlustscheinbewirtschaftung.

1 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht kann Abschrei-

bungen von uneinbringlichen Kostenforderungen zulasten der Laufen-

den Rechnung der Bezirksgerichte sowie des Obergerichts vorneh-

men.8

2 Die Verwaltungskommission des Obergerichts genehmigt die ge-

tätigten Abschreibungen periodisch oder per Ende Rechnungsjahr.

8 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht leitet Erlass-

gesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag rechtskräftig

auferlegter Kostenforderungen der Bezirksgerichte und des Ober-

gerichts an die zuständigen Stellen gemäss Verordnung des Obergerichts

über die Organisation des Obergerichts³ weiter.

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Rechnungswesen, zentrales Inkasso – Verordnung

Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht stellt Anträge auf

Umwandlung von Bussen an die zuständigen Gerichte.

8 1 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht prüft regelmäs-

sig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amt-

liche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstat-

tung im Sinne von Art. 123 ZPO5 bzw. 135 Abs. 4 StPO6 verpflichtet

werden können.

2 Leisten die Parteien entsprechende Nachforderungen nicht frei-

willig, stellt sie beim zuständigen Gericht Antrag auf Erlass eines nach-

träglichen Entscheides.

8 Das Rechnungswesen am Obergericht ist befugt, Buchungen

jeglicher Art im Zusammenhang mit dem zentralen Inkasso zulasten

der Bestandes-, der Erfolgs- und der Investitionsrechnung der Bezirks-

gerichte und des Obergerichts vorzunehmen.

1 Die Jahresrechnung des Obergerichts und der angeglieder-

ten Gerichte wird vom Obergericht genehmigt; die Bezirksgerichte ge-

nehmigen diejenige ihres Gerichts. Eine Delegation ist zulässig.

2 Die Bezirksgerichte legen ihre Rechnung überdies der Verwal-

tungskommission des Obergerichts vor.

Weitere Einzelheiten des Rechnungswesens im Rahmen

dieser Verordnung werden von der Verwaltungskommission des Ober-

gerichts geregelt.

ordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Gerichte

vom 17. November 1964 sowie widersprechende Kreisschreiben und

andere Erlasse des Obergerichts bzw. der Verwaltungskommission

zum Rechnungswesen werden aufgehoben.

2

1 OS 58, 88.

2 LS 211.1.

3 LS 212.51.

4 LS 611.

5 SR 272.

6 SR 312.0.

7 Fassung gemäss B vom 9. September 2009 (OS 64, 624). In Kraft seit 1. Juli

2010.

8 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 843; ABI 2010, 2525). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

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