211.13
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 9
1 Wertschriften, Wertsachen, Bürgschaftsverpflichtungen, Gel-
der in ausländischer Währung und aus Beweisgründen gesondert auf-
zubewahrende Banknoten und Münzen werden wie hinterlegte Wert-
schriften behandelt.
2 Ausgenommen sind Wechsel, die in Rechtsöffnungs- oder Kon-
kurseröffnungsverfahren nur kurzfristig zu verwahren sind.
3 Die Gerichtskasse macht die zuständige Verfahrensleitung darauf
aufmerksam, wenn ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für eine
sofortige Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO2 gegeben sind.4