Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.13 CH-ZH

Art. 9 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

1 Wertschriften, Wertsachen, Bürgschaftsverpflichtungen, Gel-

der in ausländischer Währung und aus Beweisgründen gesondert auf-

zubewahrende Banknoten und Münzen werden wie hinterlegte Wert-

schriften behandelt.

2 Ausgenommen sind Wechsel, die in Rechtsöffnungs- oder Kon-

kurseröffnungsverfahren nur kurzfristig zu verwahren sind.

3 Die Gerichtskasse macht die zuständige Verfahrensleitung darauf

aufmerksam, wenn ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für eine

sofortige Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO2 gegeben sind.4

← Art. 8 Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →