211.13
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 8
1 Effekten im Sinne dieser Verordnung sind alle in einem
gerichtlichen Verfahren erhobenen Gegenstände und Werte, die nicht
unter die vorstehenden Bestimmungen fallen.
2 Dazu gehören namentlich die in Prozessen eingelegten Gegen-
stände sowie solche, die in Strafprozessen beschlagnahmt und von den
Untersuchungs- und Verwaltungsbehörden den Gerichten übergeben
werden.5