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Art. 8 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

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Art. 8

1 Effekten im Sinne dieser Verordnung sind alle in einem

gerichtlichen Verfahren erhobenen Gegenstände und Werte, die nicht

unter die vorstehenden Bestimmungen fallen.

2 Dazu gehören namentlich die in Prozessen eingelegten Gegen-

stände sowie solche, die in Strafprozessen beschlagnahmt und von den

Untersuchungs- und Verwaltungsbehörden den Gerichten übergeben

werden.5

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